Freiwillige Feuerwehr Reichenau/Rax

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Abbrennen von Biomaterial im Freien

Feuer im Freien gefährdet die Umgebung durch Bodenbrand und Funkenflug!

Die gesetzlichen Regelungen für das Verbrennen im Freien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Allerdings wurde aus Gründen des Umweltschutzes das Verbrennen im Freien in allen Bundesländern entweder stark eingeschränkt oder überhaupt verboten.

 

Niederösterreich


Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich ist in der ozonärmeren Zeit vom 16. September bis 30. April erlaubt.


Im Sinne des Umweltgedankens soll davon jedoch nur sparsam Gebrauch gemacht werden.

Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich ist ganzjährig verboten.


Diese Bestimmung umfasst z.B. biogene Abfälle aus Schrebergärten und Hausgärten (auch von Landwirten), in denen Obst und Gemüse in geringerer Menge zum Eigenverbrauch angebaut werden. Ausgenommen ist jedoch das punktuelle Verbrennen von geringen Mengen (im Ausmaß einer Scheibtruhe).
Das punktuelle Verbrennen von mit Schädlingen (z.B. Läusen) stark oder bestimmten Krankheitserregern (z.B. Kohlhernie) befallenen biogenen Materialien ist im Hausgartenbereich nicht erforderlich, da bei der Hauskompostierung eine starke Schadstoffbelastung, die die Verwertung des übrigen Materials erschwert oder gefährdet, nicht zu erwarten ist und diese befallenen Materialien in die getrennte Sammlung (Biotonne) eingebracht werden können.

Grundsätzlich gestattet ist aber das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und von Feuern zur Ausbildung im Brandschutz. Dabei sind aber die generellen Umweltschutzanforderungen
(kein Verbrennen von Müll, Mineralölprodukten, Gummi u.ä.) und die Sicherheitsabstände zur Verhinderung der Brandausbreitung einzuhalten.


Als Richtwerte für die Mindestabstände bei Feuer oder beim Verbrennen im Freien können angenommen werden:


30 m zu Bauten, Wald und öffentlichen Verkehrsflächen
100 m zu Lagerungen leicht brennbarer Stoffe
300 m zu Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten


Vor dem Verlassen der Feuerstelle sind alle Glutreste nachhaltig mit Wasser zu löschen. Bei starkem Wind ist im Freien jedes Verbrennen und jedes Anheizen eines Feuers unbedingt zu unterlassen.

 

 

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